Grundstücksentwässerung

Die Abwasserbeseitigung beginnt bereits auf dem anzuschließenden Grundstück selbst, daher sind die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümer und dem Kommunal Service Böhmetal durch eine Reihe von Satzungen geregelt. Um eine sicher funktionierende Gesamtanlage sicherzustellen sind verschiedene technische Regeln einzuhalten. Deren Einhaltung wird im Rahmen der Bearbeitung eines vom Grundstückseigentümer für Neuanschlüsse und Änderungen zu stellenden Entwässerungsantrages von uns geprüft und die Anlage zur Fertigstellung zusätzlich vom Kommunal Service Böhmetal abgenommen. 

Wenn ein Grundstück nicht an das öffentliche Kanalsystem angeschlossen werden kann, weil dort kein öffentlicher Schmutzwasserkanal vorhanden ist, muss möglicherweise eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube vom Bauherren gebaut werden. Die genauen Anforderungen und Rahmenbedingungen für diese Anlagen sind in Abschnitt III der Abwasserbeseitigungssatzung festgelegt. 

Schmutzwasser:

Das Grundstück muss immer dann an den zentralen Schmutzwasserkanal angeschlossen werden, wenn ein Hauptkanal in der Straße vorhanden ist und tatsächlich Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt.

Niederschlagswasser:

Der Grundsatz nach Niedersächsischem Wassergesetz ist, dass Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern soll. Ist dies nicht möglich und ein Niederschlagswasserkanal in der Straße vorhanden, kann das Grundstück unter bestimmten Bedingungen an den vorhandenen Niederschlagswasserkanal angeschlossen werden, so dass das Niederschlagswasser von bebauten und versiegelten Flächen abgeleitet werden kann. 

Für die Ableitung von Niederschlagswasser sind dann Niederschlagswassergebühren gemäß der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung zu entrichten. Die Gebühr richte sich nach der versiegelten angeschlossenen Fläche. 

Bei erstmaliger Herstellung vom Grundstückshausanschlüssen fällt ein eimaliger Beitrag für Schmutz- und/ oder Niederschlagswasser an. 

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